Fortsetzung - Die Vereinssatzung des VGCT

III  Mitgliedschaft

§ 3

Der Verein umfasst Personen aus allen Kreisen, die an gerberischen Problemen interessiert sind. Die Erweiterung auf das Ausland wird angestrebt.


§ 4

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Es können innerhalb des in § 3 gekennzeichneten Rahmens aufgenommen werden:

1. Als ordentliche Mitglieder:

Gerbereichemiker, Ledertechniker, Gerber, Gerbereimaschinen-Ingenieure und -Techniker sowie sonstige Personen, die durch ihr Wirken auf oder ihr besonderes Interesse an gerberischem Gebiet ihre Eignung zur Mitgliedschaft verbürgen.

2. Als außerordentliche Mitglieder:

Firmen und Vereinigungen der leder- und pelzerzeugenden Industrie und deren Umfeld, Behörden, Hochschulen, Fachschulen und Institute.

3. Als Ehrenmitglieder:

Personen, die sich um das Fachwissen und um die Vereinsbestrebungen besondere Verdienste erworben haben.


§ 5

Anmeldungen zur Aufnahme als Mitglied nach § 4 (Nr. 1 und 2) sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Im Falle der Ablehnung der Aufnahme ist dem Anmeldenden ein schriftlich begründeter Bescheid zu erteilen. Der Abgelehnte hat Berufungsrecht an die nächste Mitgliederversammlung des Vereins.

Die Aufnahme wird dem Angemeldeten schriftlich mitgeteilt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrags, wenn die Satzungen und die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten anerkannt wurden und der Vorstand dem Antrag zugestimmt hat.


§ 6

Die Wahl der Ehrenmitglieder erfolgt nach Maßgabe des § 4 (Nr.3) auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.


§ 7

Die Aufnahme von Mitgliedern darf aus politischen, rassischen und religiösen Gründen nicht abgelehnt werden.


IV Rechte der Mitglieder

§ 8

Ordentliche Mitglieder (§ 4, Nr.1) haben das aktive und passive Wahlrecht.

Im übrigen haben alle Mitglieder des Vereins gleiche Rechte. 

Keine Person (natürliche oder juristische) erhält irgendwelche Vorrechte. 

Ehrenmitglieder (§ 4, Nr.3) haben gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder.


V Pflichten der Mitglieder

§ 9

Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei Erfüllung seiner Aufgaben in jeder möglichen Weise zu unterstützen.

Die Mitglieder sind an die Satzungen des Vereins gebunden.
 



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