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Fortsetzung - Die Vereinssatzung des VGCT
III Mitgliedschaft
§ 3
Der Verein umfasst Personen aus allen Kreisen, die
an gerberischen Problemen interessiert sind. Die
Erweiterung auf das Ausland wird angestrebt.
§ 4
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Es können
innerhalb des in § 3 gekennzeichneten Rahmens aufgenommen werden:
1. Als ordentliche Mitglieder:
Gerbereichemiker, Ledertechniker, Gerber,
Gerbereimaschinen-Ingenieure und -Techniker sowie
sonstige Personen, die durch ihr Wirken auf oder
ihr besonderes Interesse an gerberischem Gebiet
ihre Eignung zur Mitgliedschaft verbürgen.
2. Als außerordentliche Mitglieder:
Firmen und Vereinigungen der leder- und
pelzerzeugenden Industrie und deren Umfeld,
Behörden, Hochschulen, Fachschulen und Institute.
3. Als Ehrenmitglieder:
Personen, die sich um das Fachwissen und um die
Vereinsbestrebungen besondere Verdienste erworben
haben.
§ 5
Anmeldungen zur Aufnahme als Mitglied nach § 4
(Nr. 1 und 2) sind schriftlich an den Vorstand zu
richten. Im Falle der Ablehnung der Aufnahme ist
dem Anmeldenden ein schriftlich begründeter
Bescheid zu erteilen. Der Abgelehnte hat
Berufungsrecht an die nächste
Mitgliederversammlung des Vereins.
Die Aufnahme wird dem Angemeldeten schriftlich
mitgeteilt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der
Zahlung des ersten Beitrags, wenn die Satzungen
und die sich aus ihnen ergebenden
Verbindlichkeiten anerkannt wurden und der
Vorstand dem Antrag zugestimmt hat.
§ 6
Die Wahl der Ehrenmitglieder erfolgt nach Maßgabe
des § 4 (Nr.3) auf einstimmigen Vorschlag des
Vorstandes durch Beschluß der
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Mitglieder.
§ 7
Die Aufnahme von Mitgliedern darf aus politischen,
rassischen und religiösen Gründen nicht
abgelehnt werden.
IV Rechte der Mitglieder
§ 8
Ordentliche Mitglieder (§ 4, Nr.1) haben das
aktive und passive Wahlrecht.
Im übrigen haben alle Mitglieder des Vereins
gleiche Rechte.
Keine Person (natürliche oder
juristische) erhält irgendwelche Vorrechte.
Ehrenmitglieder (§ 4, Nr.3) haben gleiche Rechte
wie ordentliche Mitglieder.
V Pflichten der Mitglieder
§ 9
Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei
Erfüllung seiner Aufgaben in jeder möglichen
Weise zu unterstützen.
Die Mitglieder sind an die Satzungen des Vereins
gebunden.
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