|
|
Fortsetzung - Die Vereinssatzung des VGCT
VI Vereinsbeitrag
§ 10
Der Vereinsbeitrag für ordentliche Mitglieder
wird jährlich jeweils für das kommende Jahr
durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des
Vorstandes festgesetzt.
Außerordentliche Mitglieder bestimmen die Höhe
ihres Beitrags selbst, wobei er mindestens dem
Beitrag der ordentlichen Mitglieder multipliziert
mit einem Faktor entsprechen muss. Die Höhe des
Faktors setzt die Mitgliederversammlung auf Antrag
des Vorstandes fest.
Eine beabsichtigte Verringerung eines über dem
Mindestbeitrag liegenden Beitrags ist dem Vorstand
vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, die den
Beitrag für das Jahr, zu dem die Verringerung
wirksam werden soll, festsetzt.
Ordentliche Mitglieder im Ruhestand zahlen die
Hälfte des festgesetzten Beitrags für
ordentliche Mitglieder.
Erfolgt der Eintritt eines Mitgliedes im Laufe des
Vereinsjahrs, so ist der volle Beitrag für das
laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
Der Beitrag ist spätestens bis zum 1. April des
laufenden Geschäftsjahres gebührenfrei an den
Schatzmeister zu entrichten. Rückständige
Beiträge können nach zweimaliger Mahnung unter
Zurechnung der damit verbundenen Unkosten
eingetrieben werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung
befreit. Ebenso ordentliche Mitglieder während
der Ausbildung bis einschließlich dem Jahr nach
Ende der Ausbildung.
Der Vorstand kann in Einzelfällen aus besonderem
Grund vorübergehende Beitragsermäßigung oder
-befreiung gewähren.
§ 11
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
Sie erhalten in dieser Eigenschaft auch bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keinerlei Zahlungen aus dem
Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
VII Beendigung der Mitgliedschaft
§ 12
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder
durch Kündigung des Mitgliedes, welche drei
Monate vor Schluss des Kalenderjahres dem Vorstand
anzuzeigen ist.
§ 13
Ein Mitglied kann durch den Vorstand
ausgeschlossen werden, wenn es mit der
Beitragszahlung trotz vorausgegangener Mahnung
länger als ein Jahr im Rückstand ist.
Der Ausschluss muss erfolgen, wenn ein Mitglied
eine ehrenrührige oder vereinsschädigende
Handlung begangen hat. In diesem Falle muss dem
auszuschließenden Mitglied Gelegenheit gegeben
werden, sich vor Beschlussfassung vor dem Vorstand
zu äußern. Die Aufforderung hierzu sowie der
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes sind dem
Betroffenen durch eingeschriebenen Brief
mitzuteilen.
§ 14
Der freiwillige Austritt oder der Ausschluss hebt
die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener
Beiträge nicht auf.
|
|