Fortsetzung - Die Vereinssatzung des VGCT

VI Vereinsbeitrag

§ 10

Der Vereinsbeitrag für ordentliche Mitglieder wird jährlich jeweils für das kommende Jahr durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt.

Außerordentliche Mitglieder bestimmen die Höhe ihres Beitrags selbst, wobei er mindestens dem Beitrag der ordentlichen Mitglieder multipliziert mit einem Faktor entsprechen muss. Die Höhe des Faktors setzt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes fest.

Eine beabsichtigte Verringerung eines über dem Mindestbeitrag liegenden Beitrags ist dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, die den Beitrag für das Jahr, zu dem die Verringerung wirksam werden soll, festsetzt.

Ordentliche Mitglieder im Ruhestand zahlen die Hälfte des festgesetzten Beitrags für ordentliche Mitglieder.

Erfolgt der Eintritt eines Mitgliedes im Laufe des Vereinsjahrs, so ist der volle Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

Der Beitrag ist spätestens bis zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres gebührenfrei an den Schatzmeister zu entrichten. Rückständige Beiträge können nach zweimaliger Mahnung unter Zurechnung der damit verbundenen Unkosten eingetrieben werden.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Ebenso ordentliche Mitglieder während der Ausbildung bis einschließlich dem Jahr nach Ende der Ausbildung.

Der Vorstand kann in Einzelfällen aus besonderem Grund vorübergehende Beitragsermäßigung oder -befreiung gewähren.


§ 11

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten in dieser Eigenschaft auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Zahlungen aus dem Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


VII Beendigung der Mitgliedschaft

§ 12

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch Kündigung des Mitgliedes, welche drei Monate vor Schluss des Kalenderjahres dem Vorstand anzuzeigen ist.


§ 13

Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es mit der Beitragszahlung trotz vorausgegangener Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand ist.

Der Ausschluss muss erfolgen, wenn ein Mitglied eine ehrenrührige oder vereinsschädigende Handlung begangen hat. In diesem Falle muss dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich vor Beschlussfassung vor dem Vorstand zu äußern. Die Aufforderung hierzu sowie der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes sind dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.


§ 14

Der freiwillige Austritt oder der Ausschluss hebt die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Beiträge nicht auf. 
  



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