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Fortsetzung - Die Vereinssatzung des VGCT
VIII Verwaltung des Vereins
§ 15
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung).
IX Vorstand
§ 16
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem
Schriftführer.
Der Vorstand kann durch weitere
Vorstandsmitglieder (Beisitzer) um max. 12
Personen erweitert werden, insbesondere durch
Stellvertreter des Schatzmeisters und des
Schriftführers.
Der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende sind zugleich Vorstand des Vereins im
Außenverhältnis, d.h. sie vertreten im Sinne des
26 BGB den Verein nach außen hin vor Gericht.
Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Vereinsintern wird bestimmt, dass der
stellvertretende Vorsitzende nur im Auftrag oder
im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden
vertretungsberechtigt ist.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die
Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) durch
Zuruf oder auf Wunsch der Anwesenden durch geheime
Wahl. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen oder, wenn mehrere
Kandidaten für das Amt zur Wahl stehen, wer die
meisten gültigen Stimmen erhält. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Dem Vorstand gehört außerdem der von ihm
bestellte Schriftleiter der Vereinszeitschrift als
stimmberechtigtes Mitglied an.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Ausgaben, die ihnen in Ausführung des Amtes
erwachsen, können ihnen vom Verein erstattet
werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei
Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt
und endet nach Ende der Mitgliederversammlung, in
der die Neuwahl erfolgt ist. Wird die
Mitgliederversammlung während einer Tagung
abgehalten, gilt das Ende der Tagung.
§ 17
Die Geschäfte des Vorstandes sind:
- Die Vorbereitung und Erledigung aller
Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht einem
Ausschuss oder der Hauptversammlung vorbehalten
sind.
- Vorbereitung und Vorberatung der Tagesordnung
der Mitgliederversammlungen.
- Ausführung der Entscheidungen der
Mitgliederversammlungen.
- Beschlussfassung über Ausschluss von
Mitgliedern im Sinne des § 13.
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§ 18
Der Vorstand beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist nur
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
In dringenden Fällen können Beschlüsse des
Vorstandes auch auf schriftlichem Wege
herbeigeführt werden, wenn außer dem
Vorsitzenden noch ein zweites Vorstandsmitglied
damit einverstanden ist.
Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift
aufzunehmen und vom Vorsitzenden und einem 2.
Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Das Original
ist in ein Protokollbuch zu heften. Jedem
Vorstandsmitglied ist eine Abschrift zuzustellen.
§ 19
Der Vorsitzende überwacht insbesondere die
Geschäftsführung des Vereins, beruft und leitet
die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des
Vorstandes und setzt die Tagesordnungen fest.
§ 20
Der Schatzmeister besorgt die Geldangelegenheiten
des Vereins und sorgt im Einvernehmen mit dem
Schriftführer für den rechtzeitigen Eingang der
Beiträge. Der Schriftführer führt im
Einvernehmen mit dem Schatzmeister das
Adressenverzeichnis und führt die Protokolle der
Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen
(Hauptversammlungen).
§ 21
Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der
Verein eine Geschäftsstelle, die sich am Wohnsitz
des Vorsitzenden befindet. Zur Durchführung der
Vereinsarbeiten kann der Vorsitzende einen
Geschäftsführer bzw. eine geeignete Bürokraft
bestellen.
X Vorstandsrat
§ 22
(Entfallen auf Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 30.5.1997.)
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weiter mit: Hauptversammlungen
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