Fortsetzung - Die Vereinssatzung des VGCT

VIII Verwaltung des Vereins


§ 15

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung).


IX Vorstand

§ 16

Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Der Vorstand kann durch weitere Vorstandsmitglieder (Beisitzer) um max. 12 Personen erweitert werden, insbesondere durch Stellvertreter des Schatzmeisters und des Schriftführers.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind zugleich Vorstand des Vereins im Außenverhältnis, d.h. sie vertreten im Sinne des 26 BGB den Verein nach außen hin vor Gericht. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Vereinsintern wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Auftrag oder im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) durch Zuruf oder auf Wunsch der Anwesenden durch geheime Wahl. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder, wenn mehrere Kandidaten für das Amt zur Wahl stehen, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Dem Vorstand gehört außerdem der von ihm bestellte Schriftleiter der Vereinszeitschrift als stimmberechtigtes Mitglied an.

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ausgaben, die ihnen in Ausführung des Amtes erwachsen, können ihnen vom Verein erstattet werden.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt und endet nach Ende der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl erfolgt ist. Wird die Mitgliederversammlung während einer Tagung abgehalten, gilt das Ende der Tagung.


§ 17

Die Geschäfte des Vorstandes sind:
 
  1. Die Vorbereitung und Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht einem Ausschuss oder der Hauptversammlung vorbehalten sind.
  2. Vorbereitung und Vorberatung der Tagesordnung der Mitgliederversammlungen.
  3. Ausführung der Entscheidungen der Mitgliederversammlungen.
  4. Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern im Sinne des § 13.

§ 18

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, wenn außer dem Vorsitzenden noch ein zweites Vorstandsmitglied damit einverstanden ist.

Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden und einem 2. Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Das Original ist in ein Protokollbuch zu heften. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift zuzustellen.


§ 19

Der Vorsitzende überwacht insbesondere die Geschäftsführung des Vereins, beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes und setzt die Tagesordnungen fest.


§ 20

Der Schatzmeister besorgt die Geldangelegenheiten des Vereins und sorgt im Einvernehmen mit dem Schriftführer für den rechtzeitigen Eingang der Beiträge. Der Schriftführer führt im Einvernehmen mit dem Schatzmeister das Adressenverzeichnis und führt die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen (Hauptversammlungen).


§ 21

Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Verein eine Geschäftsstelle, die sich am Wohnsitz des Vorsitzenden befindet. Zur Durchführung der Vereinsarbeiten kann der Vorsitzende einen Geschäftsführer bzw. eine geeignete Bürokraft bestellen.


X Vorstandsrat

§ 22

(Entfallen auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.5.1997.)
 


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