|
|
Fortsetzung - Die Vereinssatzung des VGCT
XI Hauptversammlungen
§ 23
Der Verein hält jährlich mindestens eine
Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) ab, zu
der spätestens vier Wochen vorher die Mitglieder
in der Zeitschrift "Leder- und Häutemarkt"
oder in schriftlicher Form eingeladen werden.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen
mindestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden
eingereicht sein.
§ 24
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung umfasst
u. a. folgende Punkte:
- Entgegennahme des Berichts und der Rechnung
über das
abgelaufene Geschäftsjahr.
- Beschlussfassung über Jahresbericht und
Jahresrechnung mit Erteilung der Entlastung des
Vorstandes.
- Wahlen zum Vorstand.
- Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
- Festsetzung von Art und Zeitpunkt der nächsten
Mitgliederversammlung und sonstiger
Vereinsarbeiten.
- Festsetzung der Jahresbeiträge.
- Beschlussfassung über außerordentliche
Ausgaben.
- Beschlussfassung über die Ernennung von
Ehrenmitgliedern im Sinne der § 4 (Nr. 3) und 6.
- Fachliche Vorträge.
|
§ 25
Beschlüsse werden, soweit die Satzungen nichts
anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst, bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt.
§ 26
Über jede Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist
von dem Schriftführer sowie dem Vorsitzenden oder
stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 27
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können
vom Vorsitzenden jederzeit mindestens vier Wochen
vor der Versammlung einberufen werden.
Auf
schriftlichen Antrag eines Fünftels, der am 1.
Januar des laufenden Jahres vorhanden gewesenen
Mitglieder hat der Vorsitzende innerhalb sechs
Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages
eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
§ 28
Anträge von Mitgliedern auf Änderung der
Satzungen des Vereins oder der Antrag auf
Auflösung des Vereins können nur für die
Mitgliederversammlung gestellt werden.
Soweit
solche Anträge nicht vom Vorstand ausgehen,
müssen sie von mindestens einem Fünftel der am
1. Januar des laufenden Jahres vorhanden gewesenen
Mitglieder durch Unterschrift der betreffenden
Mitglieder drei Monate vor der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden
eingereicht werden.
§ 29
Eine Satzungsänderung oder der Antrag auf
Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von
drei Viertel der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder. Anträge auf
Satzungsänderungen müssen mindestens acht Wochen
vor der Mitgliederversammlung in den Mitteilungen
des Vereins bekannt gemacht werden.
§ 30
Sonstige Anträge zur Mitgliederversammlung, die
nicht durch eine satzungsgemäß angekündigte
Tagesordnung rechtzeitig bekannt gegeben sind,
können nur dann zur Beratung und Beschlussfassung
kommen, wenn sie mit Genehmigung des Vorstandes
eingebracht werden und die Versammlung vor
Eintritt in die Tagesordnung ihre Dringlichkeit
mit einfacher Mehrheit anerkennt.
|
|