Fortsetzung - Die Vereinssatzung des VGCT

XI Hauptversammlungen

§ 23

Der Verein hält jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) ab, zu der spätestens vier Wochen vorher die Mitglieder in der Zeitschrift "Leder- und Häutemarkt" oder in schriftlicher Form eingeladen werden. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.


§ 24

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung umfasst u. a. folgende Punkte:

  1. Entgegennahme des Berichts und der Rechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr.
  2. Beschlussfassung über Jahresbericht und Jahresrechnung mit Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
  3. Wahlen zum Vorstand.
  4. Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
  5. Festsetzung von Art und Zeitpunkt der nächsten Mitgliederversammlung und sonstiger Vereinsarbeiten.
  6. Festsetzung der Jahresbeiträge.
  7. Beschlussfassung über außerordentliche Ausgaben.
  8. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern im Sinne der § 4 (Nr. 3) und 6.
  9. Fachliche Vorträge.

§ 25

Beschlüsse werden, soweit die Satzungen nichts anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.


§ 26

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer sowie dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 27

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden jederzeit mindestens vier Wochen vor der Versammlung einberufen werden. 

Auf schriftlichen Antrag eines Fünftels, der am 1. Januar des laufenden Jahres vorhanden gewesenen Mitglieder hat der Vorsitzende innerhalb sechs Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.


§ 28

Anträge von Mitgliedern auf Änderung der Satzungen des Vereins oder der Antrag auf Auflösung des Vereins können nur für die Mitgliederversammlung gestellt werden. 

Soweit solche Anträge nicht vom Vorstand ausgehen, müssen sie von mindestens einem Fünftel der am 1. Januar des laufenden Jahres vorhanden gewesenen Mitglieder durch Unterschrift der betreffenden Mitglieder drei Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.


§ 29

Eine Satzungsänderung oder der Antrag auf Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung in den Mitteilungen des Vereins bekannt gemacht werden.


§ 30

Sonstige Anträge zur Mitgliederversammlung, die nicht durch eine satzungsgemäß angekündigte Tagesordnung rechtzeitig bekannt gegeben sind, können nur dann zur Beratung und Beschlussfassung kommen, wenn sie mit Genehmigung des Vorstandes eingebracht werden und die Versammlung vor Eintritt in die Tagesordnung ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit anerkennt.
 



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